4. Zusammengefasst folgt daraus, dass der Versicherte von der Vorinstanz zu Unrecht als offensichtlich vermittlungsunfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV qualifiziert und damit sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint wurde. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid und die zugrunde liegende Verfügung aufzuheben. Das KIGA ist anzuweisen, die Anspruchsberechtigung des Versicherten unter Annahme der Vermittlungsfähigkeit neu zu prüfen.