Schliesslich hat das Verwaltungsgericht in S 03 145 festgestellt, dass der Versicherte unter gewissen Voraussetzungen zu 100% arbeitsfähig sei. Daraus ergibt sich, dass der Gesundheitszustand des Versicherten nicht derart enge Grenzen setzt, dass eine Verwertung der Restarbeitszeit auf dem Arbeitsmarkt offensichtlich unmöglich wäre. Damit liegt auch in objektiver Hinsicht keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit vor.