Ebenso kann aus dem Versäumen eines einzelnen Beratungsgespräches nicht auf mangelnde subjektive Bereitschaft zur Annahme von Arbeit geschlossen werden. Dies umso weniger, als das betreffende Beratungsgespräch erst im Mai 2004 stattfinden sollte und nicht dokumentiert ist, dass in der ganzen Zeit vorher je ein solches stattgefunden hätte, obwohl dies angebracht gewesen wäre. Schliesslich ergibt sich aus dem Bericht des Zentrums … eine positive Einstellung des Versicherten zur Arbeit. Der Ansicht der Vorinstanz kann deshalb nicht gefolgt werden.