Das Vorgehen des Versicherten, sich einerseits um IV-Leistungen zu bemühen und andererseits gleichzeitig für eine Arbeitslosenentschädigung zu argumentieren, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die AlV ist bei der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit nicht an die Feststellungen der IV gebunden, weswegen es durchaus verständlich ist, wenn der Versicherte auch unterschiedlich argumentiert. Ebenso kann aus dem Versäumen eines einzelnen Beratungsgespräches nicht auf mangelnde subjektive Bereitschaft zur Annahme von Arbeit geschlossen werden.