Es ist nicht aktenkundig, ob in dieser relativ langen Zeit je eine solche (mildere) Massnahme ergriffen worden wäre. Eine solche Massnahme hätte aber einer Feststellung der Vermittlungsunfähigkeit aufgrund subjektiver Elemente vorausgehen müssen. Weiter ist kein Fall dokumentiert, in welchem der Versicherte eine zumutbare Stelle nicht angenommen hätte. Das Vorgehen des Versicherten, sich einerseits um IV-Leistungen zu bemühen und andererseits gleichzeitig für eine Arbeitslosenentschädigung zu argumentieren, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden.