Zunächst ist nicht aktenkundig, ob der Versicherte je darüber aufgeklärt wurde, dass er trotz des abschlägigen Bescheides vom 18. September 2003 weiterhin Arbeitsbemühungen vorzunehmen habe. Zudem werden mangelnde Arbeitsbemühungen primär mit einer vorübergehenden Einstellung in der Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert und führen erst bei fortdauernden und qualifiziert ungenügenden Bemühungen zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit. Es ist nicht aktenkundig, ob in dieser relativ langen Zeit je eine solche (mildere) Massnahme ergriffen worden wäre.