ARV 1996/97 Nr. 34 S. 193). Es ist unbestritten, dass der Versicherte für die Zeit seit August 2003 keine Arbeitsbemühungen vorweisen kann und das Formular „Angaben zur versicherten Person“ nicht abgegeben hat. Aus diesen klar ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen kann aber nicht ohne weiteres auf seine fehlende Bereitschaft geschlossen werden. Zunächst ist nicht aktenkundig, ob der Versicherte je darüber aufgeklärt wurde, dass er trotz des abschlägigen Bescheides vom 18. September 2003 weiterhin Arbeitsbemühungen vorzunehmen habe.