Vorliegend verneinte die Vorinstanz seine Bereitschaft, die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Dies mit der Begründung, dass er sich widersprüchlich verhalte, keine Arbeitsbemühungen vorgenommen habe und einem Beratungsgespräch unentschuldigt ferngeblieben sei. Tatsächlich ist eine Person als vermittlungsunfähig einzustufen, wenn sie sich selbst nicht als arbeitsfähig erachtet, weder eine Arbeit sucht, noch eine zumutbare Arbeit annimmt (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht - AVIG, Zürich 1998, S. 41 f.; ARV 1996/97 Nr. 34 S. 193).