eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden. Wird keine solche durchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, dann kommt die Vermutung zum Tragen, wonach diese zu bejahen ist (ARV 2002 S. 241 E. 3d; vgl. Gerhards, a.a.O., N 87, N 93, N 96 ff. zu Art. 15 AVIG; Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 148 f.). c) Fraglich ist also, ob der Versicherte als offensichtlich vermittlungsunfähig bezeichnet werden muss. Vorliegend verneinte die Vorinstanz seine Bereitschaft, die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten.