Eine behinderte Person gilt daher so lange als vermittlungsfähig, als nicht eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit festgestellt ist. Diese liegt nur dann vor, wenn sie ohne weitere Abklärungen aus den Akten, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungen oder aufgrund anderer Umstände, ersichtlich ist. Bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit kann gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIG eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden.