Ein Entscheid der IV-Stelle in Bezug auf das Leistungsbegehren des Versicherten ist nach dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes noch hängig. Es besteht also eine Vermutung zugunsten der Vermittlungsfähigkeit, auch und gerade wenn Zweifel über diese bestehen. Eine behinderte Person gilt daher so lange als vermittlungsfähig, als nicht eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit festgestellt ist.