SR 837.02) und legte darin einen weiten Begriff der Vermittlungsfähigkeit fest. Danach gilt ein Behinderter, der unter Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig. Ein Entscheid der IV-Stelle in Bezug auf das Leistungsbegehren des Versicherten ist nach dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes noch hängig.