70 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Arbeitslosenversicherung für Leistungen vorleistungspflichtig, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist. Vorleistungspflichtig ist ein Versicherungsträger aber nur, wenn jedenfalls ihm gegenüber ein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen besteht.