Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herrscht und wenn der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her verschiedenartige Stellen offen hält. Der Versicherte gilt nicht bereits als einsetz- und vermittelbar, wenn er bei Hochkonjunktur und ausgesprochenem Arbeitskräftemangel einen Arbeitsplatz finden könnte (Gerhards, a.a.O., N 89 zu Art. 15 AVIG; ARV 2002 241 E. 3c; ARV 1998 Nr. 5 S. 30 E. 3b/aa). b) Bei körperlich und geistig behinderten Personen kann sich die Frage der Koordination zwischen der Arbeitslosen- und Invalidenversicherung stellen. Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit.