Ein Teilzeitpensum wäre zu begrüssen. Daraus ergibt sich, dass der Versicherte an einem dauerhaften Gesundheitsschaden leidet, der seine Arbeitsfähigkeit und damit seine Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt. Seine Anspruchberechtigung beurteilt sich demzufolge nach Art. 15 Abs. 2 AVIG.