Unter den Begriff der körperlich oder geistig Behinderten fallen hier nicht nur Versicherte, die eine IV-Rente beziehen, sondern auch solche, bei denen der dauernde Gesundheitsschaden noch nicht ein solches Ausmass erreicht hat, dass sie rentenberechtigt wären. Entscheidend ist, dass der Gesundheitsschaden grundsätzlich von Dauer ist und dass er die Arbeitsfähigkeit vermindert oder vermindern kann, d.h. dass der Versicherte wegen seines Gesundheitsschadens nicht mehr die volle Leistungsfähigkeit besitzt, und zwar in einem Masse, dass seine Vermittlungsfähigkeit