Fraglich ist, ob der Versicherte wegen Krankheit als vorübergehend ganz oder teilweise vermittlungs- oder arbeitsunfähig im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG oder aber als behindert im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG zu qualifizieren ist. Mit Behinderung wird ein dauernder Gesundheitsschaden bezeichnet. Unter den Begriff der körperlich oder geistig Behinderten fallen hier nicht nur Versicherte, die eine IV-Rente beziehen, sondern auch solche, bei denen der dauernde Gesundheitsschaden noch nicht ein solches Ausmass erreicht hat, dass sie rentenberechtigt wären.