Zur Vermittlungsfähigkeit gehören demnach die objektive Arbeitsfähigkeit, sowie subjektiv die Bereitschaft des Versicherten, seine Arbeitskraft entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (vgl. BGE 120 V 388 E. 3a). Zunächst gilt es, die relevante Anspruchsgrundlage zu bestimmen. Fraglich ist, ob der Versicherte wegen Krankheit als vorübergehend ganz oder teilweise vermittlungs- oder arbeitsunfähig im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG oder aber als behindert im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG zu qualifizieren ist.