1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 23. März 2004 und die zugrunde liegende Verfügung vom 18. September 2003. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit verweigerte.