c) In seiner Replik bekräftigt der Versicherte seinen Arbeitswillen, welcher sich auch aus dem Bericht des Zentrums … eindeutig ergebe. Er sei nie aufgeklärt worden, dass er Arbeitsbemühungen vorzunehmen habe und das angegebene Datum des Beratungsgespräches könne nicht stimmen. d) In seiner Duplik ergänzt das KIGA, dass das versäumte Beratungsgespräch am 17. Mai gewesen wäre. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: