Vorliegend fehle es an der Vermittlungsfähigkeit. Auch die subjektive Bereitschaft Arbeit anzunehmen, müsse dem Versicherten abgesprochen werden. Er verhalte sich widersprüchlich, da er gegenüber der AlV anders argumentiere als gegenüber der IV. Er habe seit August 2003 keine Arbeitsbemühung vorzuweisen und das Formular „Angaben zur versicherten Person“ nie eingereicht. Schliesslich sei er dem Beratungsgespräch vom 26. Mai 2004 unentschuldigt ferngeblieben.