Da die Sozialversicherungen darauf bedacht seien, keine Leistung erbringen zu müssen, bleibe dem Versicherten nichts anderes übrig, als beide Verfügungen anzufechten. Dies sei nicht unredlich, denn die Verfügungen der Sozialversicherungen seien widersprüchlich gewesen. b) In seiner Vernehmlassung beantragt das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Es sei schon allein aus objektiver Sicht fraglich, ob der Versicherte vermittlungsfähig sei. Die Beurteilung der … gehe von einer theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100% aus. Im Beschäftigungsprogramm … habe sich aber gezeigt, dass die Vermittlungsfähigkeit eingeschränkt sei.