Das Verwaltungsgericht sei in seinem Urteil betreffend IV-Leistungen zum Schluss gekommen, der Versicherte könne bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage eine Tätigkeit im Umfang von 100% ausüben. Das KIGA habe seine Verfügung vom 18. September damit begründet, eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt sei nicht möglich. Entsprechend der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes sei die Vermittlungsfähigkeit aber zu bejahen.