3. a) Dagegen erhob der Versicherte am 3. Mai 2004 form- und fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides, die gesetzlichen Arbeitslosenversicherungsleistungen seien zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht sei in seinem Urteil betreffend IV-Leistungen zum Schluss gekommen, der Versicherte könne bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage eine Tätigkeit im Umfang von 100% ausüben.