Dagegen erhob der Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht. Diese wurde mit Entscheid vom 25. Juni 2004 gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Verwaltung zurückgewiesen. Mit Entscheid vom 23. März 2004 lehnte das KIGA die Einsprache bezüglich des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung ab.