Bis zur rechtskräftigen Erledigung des IV-Verfahrens gelte deshalb die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (AlV). Mit Urteil S 03 145 vom 13. Januar 2004 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Versicherten betreffend IV-Leistungen ab, da er unter gewissen Voraussetzungen zu 100% arbeitsfähig sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Bericht der Klinik … vom 17. Dezember 2002. Dagegen erhob der Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht.