b) Mit Verfügung vom 18. September 2003 erklärte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) den Versicherten gestützt auf die Aussagen der … und des Zentrums … für vermittlungsunfähig und versagte ihm per 19. August 2003 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dagegen erhob der Versicherte am 28. Oktober Einsprache. Aus den IV-Akten ergebe sich, dass keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit vorliege. Bis zur rechtskräftigen Erledigung des IV-Verfahrens gelte deshalb die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (AlV).