{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-64_2004-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_64_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf90df66d39b724b244fe51dda89f7125d06b6a097e4f22b5d2d57d461385c026a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf90df66d39b724b244fe51dda89f7125d06b6a097e4f22b5d2d57d461385c026a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_64", "Checksum": "b72000ed22b238cc039f68b676d8e003"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 64"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 64"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 17.08.2004 S 2004 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:10", "Checksum": "71c46d9b1c0d9a9a26cb30c78726acd1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 64\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung\n\n c) Fraglich ist also, ob der Versicherte als offensichtlich vermittlungsunfähig\nbezeichnet werden muss. Vorliegend verneinte die Vorinstanz seine\nBereitschaft, die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Dies mit der Begründung,\ndass er sich widersprüchlich verhalte, keine Arbeitsbemühungen\nvorgenommen habe und einem Beratungsgespräch unentschuldigt\nferngeblieben sei. Tatsächlich ist eine Person als vermittlungsunfähig\neinzustufen, wenn sie sich selbst nicht als arbeitsfähig erachtet, weder eine\nArbeit sucht, noch eine zumutbare Arbeit annimmt (Stauffer, Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht - AVIG, Zürich 1998, S. 41\nf.; ARV 1996/97 Nr. 34 S. 193). Es ist unbestritten, dass der Versicherte für\ndie Zeit seit August 2003 keine Arbeitsbemühungen vorweisen kann und das\nFormular „Angaben zur versicherten Person“ nicht abgegeben hat. Aus diesen\nklar ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen kann aber nicht ohne\nweiteres auf seine fehlende Bereitschaft geschlossen werden. Zunächst ist\nnicht aktenkundig, ob der Versicherte je darüber aufgeklärt wurde, dass er\ntrotz des abschlägigen Bescheides vom 18. September 2003 weiterhin\nArbeitsbemühungen vorzunehmen habe. Zudem werden mangelnde\nArbeitsbemühungen primär mit einer vorübergehenden Einstellung in der\nArbeitslosenentschädigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert und\nführen erst bei fortdauernden und qualifiziert ungenügenden Bemühungen zur\nVerneinung der Vermittlungsfähigkeit. Es ist nicht aktenkundig, ob in dieser\nrelativ langen Zeit je eine solche (mildere) Massnahme ergriffen worden wäre.\nEine solche Massnahme hätte aber einer Feststellung der\nVermittlungsunfähigkeit aufgrund subjektiver Elemente vorausgehen müssen.\nWeiter ist kein Fall dokumentiert, in welchem der Versicherte eine zumutbare\nStelle nicht angenommen hätte. Das Vorgehen des Versicherten, sich\neinerseits um IV-Leistungen zu bemühen und andererseits gleichzeitig für\neine Arbeitslosenentschädigung zu argumentieren, kann ihm nicht zum\nVorwurf gemacht werden. Die AlV ist bei der Überprüfung der\nVermittlungsfähigkeit nicht an die Feststellungen der IV gebunden, weswegen\nes durchaus verständlich ist, wenn der Versicherte auch unterschiedlich\nargumentiert. Ebenso kann aus dem Versäumen eines einzelnen\nBeratungsgespräches nicht auf mangelnde subjektive Bereitschaft zur\nAnnahme von Arbeit geschlossen werden. Dies umso weniger, als das\nbetreffende Beratungsgespräch erst im Mai 2004 stattfinden sollte und nicht\ndokumentiert ist, dass in der ganzen Zeit vorher je ein solches stattgefunden\nhätte, obwohl dies angebracht gewesen wäre. Schliesslich ergibt sich aus\ndem Bericht des Zentrums … eine positive Einstellung des Versicherten zur\nArbeit. Der Ansicht der Vorinstanz kann deshalb nicht gefolgt werden. Es liegt\nkeine offensichtliche subjektive Vermittlungsunfähigkeit des Versicherten vor.\n\nd) Auch bezüglich der objektiven Vermittlungsfähigkeit kann der Einschätzung\nder Vorinstanz nicht gefolgt werden. Das Zentrum … erachtet eine leichte\nTätigkeit etwa bei einer Tankstelle oder in einem Fabrikbetrieb im Umfang von\n50% für möglich. Der Bericht der … hält fest, dass der Versicherte medizinisch\ntheoretisch zu 100% arbeitsfähig sei und wenigstens in einem Teilzeitpensum\nwieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden sollte. Schliesslich hat das\nVerwaltungsgericht in S 03 145 festgestellt, dass der Versicherte unter\ngewissen Voraussetzungen zu 100% arbeitsfähig sei. Daraus ergibt sich,\ndass der Gesundheitszustand des Versicherten nicht derart enge Grenzen\nsetzt, dass eine Verwertung der Restarbeitszeit auf dem Arbeitsmarkt\noffensichtlich unmöglich wäre. Damit liegt auch in objektiver Hinsicht keine\noffensichtliche Vermittlungsunfähigkeit vor.\n\n4. Zusammengefasst folgt daraus, dass der Versicherte von der Vorinstanz zu\nUnrecht als offensichtlich vermittlungsunfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 3\nAVIV qualifiziert und damit sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung\nverneint wurde. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene\nEinspracheentscheid und die zugrunde liegende Verfügung aufzuheben. Das\nKIGA ist anzuweisen, die Anspruchsberechtigung des Versicherten unter\nAnnahme der Vermittlungsfähigkeit neu zu prüfen.\n\n5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das\nVerfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das kantonale\nBeschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei\nleichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos.\nDem Versicherten ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG eine angemessene\nParteientschädigung zuzusprechen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene\nEinspracheentscheid vom 23. März 2004 sowie die zugrunde liegende\nVerfügung vom 18. September 2003 werden aufgehoben. Das KIGA wird\nangewiesen, die Anspruchsberechtigung unter Annahme der\nVermittlungsfähigkeit neu zu prüfen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Der Kanton Graubünden (Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit) entschädigt\n… aussergerichtlich mit Fr. 2000.-- (inkl. MwSt).\n"}