{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-64_2004-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_64_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf90df66d39b724b244fe51dda89f7125d06b6a097e4f22b5d2d57d461385c026a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf90df66d39b724b244fe51dda89f7125d06b6a097e4f22b5d2d57d461385c026a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_64", "Checksum": "b72000ed22b238cc039f68b676d8e003"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 64"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 64"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 17.08.2004 S 2004 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:10", "Checksum": "71c46d9b1c0d9a9a26cb30c78726acd1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 64\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung\n\n3. a) Laut dieser Bestimmung gilt eine körperlich oder geistig behinderte Person als\nvermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter\nBerücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare\nArbeit vermittelt werden könnte. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich\ndemnach auf der hypothetischen Grundlage der „ausgeglichenen\nArbeitsmarktlage“. Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmtes Gleichgewicht\nzwischen Angebot und Nachfrage herrscht und wenn der Arbeitsmarkt von\nseiner Struktur her verschiedenartige Stellen offen hält. Der Versicherte gilt\nnicht bereits als einsetz- und vermittelbar, wenn er bei Hochkonjunktur und\nausgesprochenem Arbeitskräftemangel einen Arbeitsplatz finden könnte\n(Gerhards, a.a.O., N 89 zu Art. 15 AVIG; ARV 2002 241 E. 3c; ARV 1998 Nr.\n5 S. 30 E. 3b/aa).\nb) Bei körperlich und geistig behinderten Personen kann sich die Frage der\nKoordination zwischen der Arbeitslosen- und Invalidenversicherung stellen.\nGemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die\nArbeitslosenversicherung für Leistungen vorleistungspflichtig, deren\nÜbernahme durch die Arbeitslosenversicherung oder die\nInvalidenversicherung umstritten ist. Vorleistungspflichtig ist ein\nVersicherungsträger aber nur, wenn jedenfalls ihm gegenüber ein Anspruch\nauf Sozialversicherungsleistungen besteht. Die AlV knüpft dabei, wie bereits\nausgeführt, an das Vorliegen einer Vermittlungsfähigkeit (vgl. Kieser,\nKommentar zum ATSG, Zürich 2003, N 2 und N 16 zu Art. 70). Die konkrete\nAusgestaltung der Koordination hat der Gesetzgeber gemäss Art. 15 Abs. 2\nAVIG an den Bundesrat delegiert. Dieser erliess gestützt darauf Art. 15 Abs.\n3 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02) und legte\ndarin einen weiten Begriff der Vermittlungsfähigkeit fest. Danach gilt ein\nBehinderter, der unter Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht\noffensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der Invalidenversicherung\nangemeldet hat, bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als\nvermittlungsfähig. Ein Entscheid der IV-Stelle in Bezug auf das\nLeistungsbegehren des Versicherten ist nach dem Urteil des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichtes noch hängig. Es besteht also eine Vermutung\nzugunsten der Vermittlungsfähigkeit, auch und gerade wenn Zweifel über\ndiese bestehen. Eine behinderte Person gilt daher so lange als\nvermittlungsfähig, als nicht eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit\nfestgestellt ist. Diese liegt nur dann vor, wenn sie ohne weitere Abklärungen\naus den Akten, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer\nSozialversicherungen oder aufgrund anderer Umstände, ersichtlich ist. Bei\nerheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit kann gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIG\neine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden. Wird keine solche\ndurchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit,\ndann kommt die Vermutung zum Tragen, wonach diese zu bejahen ist (ARV\n2002 S. 241 E. 3d; vgl. Gerhards, a.a.O., N 87, N 93, N 96 ff. zu Art. 15 AVIG;\nLocher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 148 f.).\n"}