{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-64_2004-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_64_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf90df66d39b724b244fe51dda89f7125d06b6a097e4f22b5d2d57d461385c026a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf90df66d39b724b244fe51dda89f7125d06b6a097e4f22b5d2d57d461385c026a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_64", "Checksum": "b72000ed22b238cc039f68b676d8e003"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 64"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 64"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 17.08.2004 S 2004 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:10", "Checksum": "71c46d9b1c0d9a9a26cb30c78726acd1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 64\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung\n\n2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR\n837.0) hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sofern er\nunter anderem vermittlungsfähig ist. Dies ist die arbeitslose Person gemäss\nArt. 15 Abs. 1 AVIG dann, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine\nzumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehören demnach\ndie objektive Arbeitsfähigkeit, sowie subjektiv die Bereitschaft des\nVersicherten, seine Arbeitskraft entsprechend seinen persönlichen\nVerhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (vgl. BGE 120 V\n388 E. 3a). Zunächst gilt es, die relevante Anspruchsgrundlage zu bestimmen.\nFraglich ist, ob der Versicherte wegen Krankheit als vorübergehend ganz oder\nteilweise vermittlungs- oder arbeitsunfähig im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG\noder aber als behindert im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG zu qualifizieren ist.\nMit Behinderung wird ein dauernder Gesundheitsschaden bezeichnet. Unter\nden Begriff der körperlich oder geistig Behinderten fallen hier nicht nur\nVersicherte, die eine IV-Rente beziehen, sondern auch solche, bei denen der\ndauernde Gesundheitsschaden noch nicht ein solches Ausmass erreicht hat,\ndass sie rentenberechtigt wären. Entscheidend ist, dass der\nGesundheitsschaden grundsätzlich von Dauer ist und dass er die\nArbeitsfähigkeit vermindert oder vermindern kann, d.h. dass der Versicherte\nwegen seines Gesundheitsschadens nicht mehr die volle Leistungsfähigkeit\nbesitzt, und zwar in einem Masse, dass seine Vermittlungsfähigkeit\nbeeinträchtigt wird (Gerhards, Kommentar zum\nArbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, N 84 zu Art. 15 AVIG).\nb) Gemäss dem Bericht der Klinik … vom 17. Dezember 2002 leidet der\nVersicherte unter einem chronischen Schmerzsyndrom bei\nWirbelsäulenfehlhaltung und –form bei/mit muskulärer Dysbalance,\nDekonditionierung und mediorechtslateraler Diskushernie L4/5 (MRI 4/02),\nmikrozytärer, hypochromer Anämie DD (Thalassämie) und einer\nLeberparametererhöhung. Bei leichter bis mittelschwerer Tätigkeit sei der\nVersicherte zu 100% arbeitsfähig. Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med.\n…, schreibt am 6. Juni 2003, der Versicherte gebe Schmerzen in praktisch\nallen Gelenken an. Er habe versucht, eine leichte Arbeit aufzunehmen, habe\ndiese aber wegen den Gelenkschmerzen nach wenigen Tagen aufgeben\nmüssen. Im Bericht der … vom 21. August 2003 wird eine rein theoretische\nArbeitsfähigkeit von 100% und damit seine Vermittlungsfähigkeit festgestellt,\ndies bei wechselnd sitzend, stehend, gehender Tätigkeit mit manueller Arbeit\nohne Heben schwerer Lasten über 10 kg. Aufgrund der bereits eingetretenen\nSymptomausweitung - der Versicherte klage über unklare Schmerzen in den\nGelenken - sei dies aber praktisch kaum zu realisieren. Ein Teilzeitpensum\nwäre zu begrüssen.\nDaraus ergibt sich, dass der Versicherte an einem dauerhaften\nGesundheitsschaden leidet, der seine Arbeitsfähigkeit und damit seine\nVermittlungsfähigkeit beeinträchtigt. Seine Anspruchberechtigung beurteilt\nsich demzufolge nach Art. 15 Abs. 2 AVIG.\n\n"}