{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-64_2004-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_64_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf90df66d39b724b244fe51dda89f7125d06b6a097e4f22b5d2d57d461385c026a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf90df66d39b724b244fe51dda89f7125d06b6a097e4f22b5d2d57d461385c026a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_64", "Checksum": "b72000ed22b238cc039f68b676d8e003"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 64"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Das\nVerwaltungsgericht sei in seinem Urteil betreffend IV-Leistungen zum Schluss\ngekommen, der Versicherte könne bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage eine\nTätigkeit im Umfang von 100% ausüben. Das KIGA habe seine Verfügung\nvom 18. September damit begründet, eine Verwertung der\nRestarbeitsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt sei nicht möglich.\nEntsprechend der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes sei die\nVermittlungsfähigkeit aber zu bejahen. Zudem hätten auch die … und das\nZentrum … eine Teilzeitarbeit für möglich gehalten, weshalb mindestens die\nVermittlungsfähigkeit im Umfang von 50% anzunehmen sei. Die\nVorleistungspflicht der AlV werde systematisch unterwandert. Da die\nSozialversicherungen darauf bedacht seien, keine Leistung erbringen zu\nmüssen, bleibe dem Versicherten nichts anderes übrig, als beide\nVerfügungen anzufechten. Dies sei nicht unredlich, denn die Verfügungen der\nSozialversicherungen seien widersprüchlich gewesen.\nb) In seiner Vernehmlassung beantragt das KIGA die Abweisung der\nBeschwerde. Es sei schon allein aus objektiver Sicht fraglich, ob der\nVersicherte vermittlungsfähig sei. Die Beurteilung der … gehe von einer\ntheoretischen Arbeitsfähigkeit von 100% aus. Im Beschäftigungsprogramm …\nhabe sich aber gezeigt, dass die Vermittlungsfähigkeit eingeschränkt sei. Der\nVersicherte habe die Arbeit wegen Schmerzen immer wieder unterbrechen\nmüssen. Das Zentrum … habe deshalb bezweifelt, ob eine 100%-ige Arbeit\nmöglich sei. Die AlV sei nicht zwingend leistungspflichtig, wenn die IV nicht\nleiste. Wer trotz eines schweren Gesundheitsschadens\ninvalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Mass\nerwerbsunfähig sei, könne gleichwohl arbeitsversicherungsrechtlich gesehen\nvermittlungsunfähig sein. Die AlV sei nicht an die Beurteilung der IV\ngebunden, daran habe auch die Einführung des ATSG nichts geändert.\nVorleistungspflichtig sei sie nur, wenn ein Anspruch auf Leistung bestehe,\naber unklar sei, welche Sozialversicherung sie zu erbringen habe und nur\ndann, wenn die gesuchstellende Person bei der AlV angemeldet und\nanspruchsberechtigt sei. Vorliegend fehle es an der Vermittlungsfähigkeit.\nAuch die subjektive Bereitschaft Arbeit anzunehmen, müsse dem\nVersicherten abgesprochen werden. Er verhalte sich widersprüchlich, da er\ngegenüber der AlV anders argumentiere als gegenüber der IV. Er habe seit\nAugust 2003 keine Arbeitsbemühung vorzuweisen und das Formular\n„Angaben zur versicherten Person“ nie eingereicht. Schliesslich sei er dem\nBeratungsgespräch vom 26. Mai 2004 unentschuldigt ferngeblieben.\n\nc) In seiner Replik bekräftigt der Versicherte seinen Arbeitswillen, welcher sich\nauch aus dem Bericht des Zentrums … eindeutig ergebe. Er sei nie aufgeklärt\nworden, dass er Arbeitsbemühungen vorzunehmen habe und das\nangegebene Datum des Beratungsgespräches könne nicht stimmen.\n\nd) In seiner Duplik ergänzt das KIGA, dass das versäumte Beratungsgespräch\nam 17. Mai gewesen wäre.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 23. März 2004 und die\nzugrunde liegende Verfügung vom 18. September 2003. Zu prüfen ist, ob die\nVorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf\nArbeitslosenentschädigung zu Recht wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit\nverweigerte.\n\n"}