{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-64_2004-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_64_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf90df66d39b724b244fe51dda89f7125d06b6a097e4f22b5d2d57d461385c026a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf90df66d39b724b244fe51dda89f7125d06b6a097e4f22b5d2d57d461385c026a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_64", "Checksum": "b72000ed22b238cc039f68b676d8e003"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 64"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 64"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 17.08.2004 S 2004 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:10", "Checksum": "71c46d9b1c0d9a9a26cb30c78726acd1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 64\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung\n\nS 04 64\n\n1. Kammer als Versicherungsgericht\n\nURTEIL\nvom 17. August 2004\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Anspruch nach AVIG\n¨\n1. …, geboren 1953, war als Hilfsarbeiter bei der … AG in … tätig. Mit Wirkung\nper 31. November 2002 wurde er wegen massiven Einbruchs des\nAuftragsvolumens entlassen. Am 2. Juli 2002 meldete er einen Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung ab 6. Januar 2003 an. Ausserdem meldete er sich\nbei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von\nLeistungen an. Dieses Leistungsbegehren wurde abgelehnt, wogegen der\nVersicherte Einsprache erhob.\n\n2. a) Auf Anweisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV)\nabsolvierte der Versicherte von April bis Juli 2003 ein Abklärungsprogramm\nbeim Zentrum … in ... Der Abschlussbericht äussert Zweifel an einer vollen\nArbeitsfähigkeit, bejaht aber die Möglichkeit einer leichten Arbeit im Umfang\nvon 50%. Weiter wurde der Versicherte angewiesen, sich einer\nvertrauensärztlichen Untersuchung bei der … in … zu unterziehen. Dr. med.\n… stellt in seinem Bericht vom 21. August 2003 eine erhebliche Diskrepanz\nzwischen den objektiven Befunden und den Beschwerden des Patienten,\nnamentlich der Ausweitung der Schmerzsymptome auf sämtliche Gelenke,\nfest. Theoretisch sei der Patient unter bestimmten Voraussetzungen zu 100%\narbeitsfähig. Praktisch sei dies jedoch kaum zu realisieren.\n\nb) Mit Verfügung vom 18. September 2003 erklärte das Amt für Industrie,\nGewerbe und Arbeit (KIGA) den Versicherten gestützt auf die Aussagen der\n… und des Zentrums … für vermittlungsunfähig und versagte ihm per 19.\nAugust 2003 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dagegen erhob\nder Versicherte am 28. Oktober Einsprache. Aus den IV-Akten ergebe sich,\ndass keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit vorliege. Bis zur\nrechtskräftigen Erledigung des IV-Verfahrens gelte deshalb die\nVorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (AlV).\nMit Urteil S 03 145 vom 13. Januar 2004 wies das Verwaltungsgericht die\nBeschwerde des Versicherten betreffend IV-Leistungen ab, da er unter\ngewissen Voraussetzungen zu 100% arbeitsfähig sei. Dies ergebe sich\ninsbesondere aus dem Bericht der Klinik … vom 17. Dezember 2002.\nDagegen erhob der Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das\nEidgenössische Versicherungsgericht. Diese wurde mit Entscheid vom 25.\nJuni 2004 gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und\nNeubeurteilung an die Verwaltung zurückgewiesen.\n\nMit Entscheid vom 23. März 2004 lehnte das KIGA die Einsprache bezüglich\ndes Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung ab.\n\n"}