4. Somit ist festzuhalten, dass dem Versicherten eine neue Rahmenfrist für einen Leistungsbezug zu Recht verweigert wurde, da er die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt. Er kann die nötige Beitragszeit nicht vorweisen, beziehungsweise war nicht von der Erfüllung der Beitragszeit dispensiert. Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und Art.