Im Vordergrund steht die Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG. Auf die Befreiungsregelung von Art. 14 AVIG soll sich der Versicherte nur subsidiär im Notfall berufen können. Ein solcher liegt nicht vor, wenn die Dauer von mehr als zwölf Monaten nicht erfüllt ist, weil dann dem Versicherten genügend Zeit bleibt, die erforderliche Beitragszeit noch zu erfüllen und weil dann die Kausalität zwischen Hindernis und fehlender Beitragszeit fehlt. Dieses System von Regelfall gemäss Art. 13 AVIG und der dazu subsidiären Ausnahmeregel für Notfälle gemäss Art. 14 AVIG schliesst eine Kumulation oder Kompensation aus (BGE vom 28.3.02 [C 106/01];