c) Der Versicherte bringt vor, die beiden Zeitspannen seien zu addieren, dies sei wohl auch im Sinne des Gesetzgebers. Somit könne er eine Zeitdauer von 18 Monaten und 7 Tagen vorweisen und das Erfordernis von zwölf Monaten sei erfüllt. Wie erörtert, besagt Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, dass ein Versicherter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn er die Beitragspflicht erfüllt (Art. 13 AVIG) oder wenn er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Der Gesetzgeber spricht nicht davon, dass die zwei Varianten kumuliert werden können. Im Vordergrund steht die Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art.