Kausalität liegt erst bei einem Hindernis vor, dass länger als zwölf Monate dauert. Bei kürzerer Verhinderung bleibt die Erfüllung der Beitragszeit möglich und die Kausalität ist zu verneinen (BGE vom 28.3.02 [C 106/01]; ARV 1995, Nr. 29, S. 164ff; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 9ff zu Art. 14). Somit sind die Erfordernisse von Art. 14 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt und der Versicherte war nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit.