Nicht erfüllt ist allerdings die nötige Zeitdauer dieses Zustandes von mehr als zwölf Monaten während der Rahmenfrist von zwei Jahren. Hinter der geforderten Zeitspanne von mehr als zwölf Monaten steht die Überlegung, dass bei einer Verhinderung von kürzerer Dauer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit bleibt für eine beitragspflichtige Beschäftigung im geforderten Mass (BGE 126 V 387; 121 V 342f.). Die in Art. 14 AVIG aufgeführten Befreiungsgründe müssen kausal sein für die fehlende Beitragszeit. Kausalität liegt erst bei einem Hindernis vor, dass länger als zwölf Monate dauert.