b) Da der Versicherte nicht die nötige Beitragszeit erfüllt, ist zu prüfen, ob er allenfalls von der Beitragspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG befreit war. Nicht bestritten ist, dass der Versicherte insgesamt während 7 Monaten und 11 Tagen wegen Unfalls zu 100% arbeitsunfähig war und deshalb seine Beitragspflicht nicht erfüllen konnte. Ebenso ist eindeutig, dass er während dieser Zeit nicht in einem Arbeitsverhältnis stand. Nicht erfüllt ist allerdings die nötige Zeitdauer dieses Zustandes von mehr als zwölf Monaten während der Rahmenfrist von zwei Jahren.