Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG werden Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält und deshalb keine Beiträge bezahlt. Dies aber nur, sofern der Versicherte während dieser Zeit in einem Arbeitsverhältnis stand, was vorliegend jedoch unbestritten nicht der Fall war. Somit kann auch keine Anrechnung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 AVIG stattfinden.