3. a) Der Versicherte erhob per 8. Dezember 2003 Anspruch auf Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Die Rahmenfrist für die diesbezüglich relevante Beitragszeit des Versicherten lief folglich vom 8. Dezember 2001 bis am 7. Dezember 2003. Unbestritten ist, dass der Versicherte gemäss Sachverhalt in diesen zwei Jahren lediglich während 10 Monaten und 2 Tagen einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Folglich erfüllt er die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht, welcher mindestens eine Dauer von zwölf Monaten einer solchen Tätigkeit vorschreibt. Gemäss Art.