AVIG oder jene von Art. 14 Abs.1 AVIG erfüllt, hat der Versicherte, unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, und es wird ihm für den Leistungsbezug ebenfalls eine zweijährige Rahmenfrist gewährt. Sie beginnt am ersten Tag, an welchem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.