Die Beitragszeit erfüllt, wer gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG innerhalb dieser Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Wenn ein Versicherter die nötige Beitragszeit nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob er allenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Dies sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, welche innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragspflicht unter anderem wegen Unfalls nicht erfüllen konnten. Sind die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 AVIG oder jene von Art.