Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 7. April 2004, welchem die Verfügung V 2004/124 vom 20. Januar 2004 zugrunde liegt. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Versicherten eine neue Rahmenfrist zu gewähren ist, oder ob die Verweigerung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit korrekt war.