Vorliegend sei unbestritten, dass der Versicherte während seiner Arbeitsunfähigkeit in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sei. 5. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 28. April 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Antrag, die Verfügung V 2004/124 vom 20. Januar 2004 aufzuheben und die Sache zur Berechnung und Auszahlung an die Kasse zurückzuweisen. Er führt aus, dass seine Beitragszeit zu addieren sei mit der Zeit, in welcher er von der Beitragspflicht befreit war. Dies ergebe zusammen 17 Monate und 13 Tage. Damit seien die geforderten 12 Monate erfüllt.