AVIG, sei der Versicherte für eine Zeitspanne von 7 Monaten und 11 Tagen. Auch dies seien nicht die nötigen zwölf Monate innerhalb der Rahmenfrist. Der vom Versicherten vorgebrachte Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG gelte nur für Versicherte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und wegen Unfalls keinen Lohn erhalten und keine Beiträge bezahlen. Vorliegend sei unbestritten, dass der Versicherte während seiner Arbeitsunfähigkeit in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sei.