4. Mit Entscheid vom 7. April 2004 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung V 2004/124 vom 20. Januar 2004. Sie begründete dies damit, dass ein Versicherter anspruchsberechtigt sei, sofern er während der Rahmenfrist die Beitragszeit von zwölf Monaten erfüllt habe oder für mehr als zwölf Monate von der Beitragszeit befreit sei. Der Versicherte könne lediglich eine Beitragszeit von 10 Monaten und 2 Tagen belegen. Wegen Unfall von der Beitragspflicht befreit, gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG, sei der Versicherte für eine Zeitspanne von 7 Monaten und 11 Tagen.