3. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 11. Februar 2004 Einsprache. Er stellte Antrag auf Auszahlung der beantragten Arbeitslosenentschädigung. Zu der beitragspflichtigen Beschäftigung müsse gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG auch diejenige Zeit hinzugerechnet werden, in welcher der Versicherte wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhalte und damit auch keine Beiträge zahle. Damit könne er eine Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist von 18 Monaten und 7 Tagen vorweisen.