Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe nur, wer auch die Beitragszeit erfüllt habe. Diese sei erfüllt, wenn innerhalb der dafür vorgesehenen zweijährigen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt werde. Der Versicherte habe während dieser Rahmenfrist vom 8. Dezember 2001 bis 7. Dezember 2003 nur eine beitragspflichtige Beschäftigung von 10 Monaten und 2 Tagen nachgewiesen, deshalb sei diese Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt.