2. Weil die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 6. Dezember 2003 abgelaufen war, hätte dem Versicherten per 8. Dezember 2003 eine neue Frist eröffnet werden müssen. Mit der Verfügung V 2004/124 vom 20. Januar 2004 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden die Anspruchsberechtigung des Versicherten per 8. Dezember 2003 aber ab, wegen Nichterfüllung der Beitragszeit. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe nur, wer auch die Beitragszeit erfüllt habe.