{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-60_2004-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_60_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf194d4b3039a796d977c1f7a89f0a833779bf961b3bb97d584e6107ac943da6061ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf194d4b3039a796d977c1f7a89f0a833779bf961b3bb97d584e6107ac943da6061ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_60", "Checksum": "1521eb4cc3095664bf2601c0fd8b64ef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 29.06.2004 S 2004 60"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nhat ein Versicherter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er die\nBeitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war. Für\ndie Erfüllung der Beitragszeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG eine zweijährige\nRahmenfrist. Die Frist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem alle\nAnspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsbezug erfüllt sind. Die\nBeitragszeit erfüllt, wer gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG innerhalb dieser\nRahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige\nBeschäftigung ausgeübt hat. Wenn ein Versicherter die nötige Beitragszeit\nnicht erfüllt, ist zu prüfen, ob er allenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit\nbefreit ist. Dies sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, welche innerhalb\nder Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem\nArbeitsverhältnis standen und die Beitragspflicht unter anderem wegen\nUnfalls nicht erfüllen konnten. Sind die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1\nAVIG oder jene von Art. 14 Abs.1 AVIG erfüllt, hat der Versicherte, unter\nVorbehalt der weiteren Voraussetzungen, Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung, und es wird ihm für den Leistungsbezug ebenfalls\neine zweijährige Rahmenfrist gewährt. Sie beginnt am ersten Tag, an\nwelchem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.\n\n3. a) Der Versicherte erhob per 8. Dezember 2003 Anspruch auf Eröffnung einer\nneuen Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Die\nRahmenfrist für die diesbezüglich relevante Beitragszeit des Versicherten lief\nfolglich vom 8. Dezember 2001 bis am 7. Dezember 2003. Unbestritten ist,\ndass der Versicherte gemäss Sachverhalt in diesen zwei Jahren lediglich\nwährend 10 Monaten und 2 Tagen einer beitragspflichtigen Beschäftigung\nnachgegangen ist. Folglich erfüllt er die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1\nAVIG nicht, welcher mindestens eine Dauer von zwölf Monaten einer solchen\nTätigkeit vorschreibt. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG werden Zeiten\nangerechnet, in denen der Versicherte wegen Krankheit oder Unfall keinen\nLohn erhält und deshalb keine Beiträge bezahlt. Dies aber nur, sofern der\nVersicherte während dieser Zeit in einem Arbeitsverhältnis stand, was\nvorliegend jedoch unbestritten nicht der Fall war. Somit kann auch keine\nAnrechnung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 AVIG stattfinden.\n\nb) Da der Versicherte nicht die nötige Beitragszeit erfüllt, ist zu prüfen, ob er\nallenfalls von der Beitragspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG befreit war.\nNicht bestritten ist, dass der Versicherte insgesamt während 7 Monaten und\n11 Tagen wegen Unfalls zu 100% arbeitsunfähig war und deshalb seine\nBeitragspflicht nicht erfüllen konnte. Ebenso ist eindeutig, dass er während\ndieser Zeit nicht in einem Arbeitsverhältnis stand. Nicht erfüllt ist allerdings die\nnötige Zeitdauer dieses Zustandes von mehr als zwölf Monaten während der\nRahmenfrist von zwei Jahren. Hinter der geforderten Zeitspanne von mehr als\nzwölf Monaten steht die Überlegung, dass bei einer Verhinderung von\nkürzerer Dauer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit bleibt\nfür eine beitragspflichtige Beschäftigung im geforderten Mass (BGE 126 V\n387; 121 V 342f.). Die in Art. 14 AVIG aufgeführten Befreiungsgründe müssen\nkausal sein für die fehlende Beitragszeit. Kausalität liegt erst bei einem\nHindernis vor, dass länger als zwölf Monate dauert. Bei kürzerer Verhinderung\nbleibt die Erfüllung der Beitragszeit möglich und die Kausalität ist zu verneinen\n(BGE vom 28.3.02 [C 106/01]; ARV 1995, Nr. 29, S. 164ff; Gerhards,\nKommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 9ff zu Art. 14). Somit\nsind die Erfordernisse von Art. 14 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt und der Versicherte\nwar nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit.\n\nc) Der Versicherte bringt vor, die beiden Zeitspannen seien zu addieren, dies sei\nwohl auch im Sinne des Gesetzgebers. Somit könne er eine Zeitdauer von 18\nMonaten und 7 Tagen vorweisen und das Erfordernis von zwölf Monaten sei\nerfüllt. Wie erörtert, besagt Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, dass ein Versicherter\nAnspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn er die Beitragspflicht\nerfüllt (Art. 13 AVIG) oder wenn er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit\nist (Art. 14 AVIG). Der Gesetzgeber spricht nicht davon, dass die zwei\nVarianten kumuliert werden können. Im Vordergrund steht die Erfüllung der\nBeitragszeit gemäss Art. 13 AVIG. Auf die Befreiungsregelung von Art. 14\nAVIG soll sich der Versicherte nur subsidiär im Notfall berufen können. Ein\nsolcher liegt nicht vor, wenn die Dauer von mehr als zwölf Monaten nicht erfüllt\nist, weil dann dem Versicherten genügend Zeit bleibt, die erforderliche\nBeitragszeit noch zu erfüllen und weil dann die Kausalität zwischen Hindernis\nund fehlender Beitragszeit fehlt. Dieses System von Regelfall gemäss Art. 13\nAVIG und der dazu subsidiären Ausnahmeregel für Notfälle gemäss Art. 14\nAVIG schliesst eine Kumulation oder Kompensation aus (BGE vom 28.3.02\n[C 106/01]; Gerhards, a.a.O., N 8 zu Art. 14). Wie erörtert, erfüllt der\nVersicherte weder die Beitragszeit, noch ist er von ihr befreit. Folglich sind die\nnotwendigen Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitslosenentschädigung\nbeim Versicherten nicht gegeben.\n\n"}